330.211
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Geltungsbereich
Einleitung
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Geltungsbereich
1. Die Ausführungsbestimmungen gelten für das Gefängnis Sarnen und sinngemäss für die Polizeizellen in Engelberg.
2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann für die Polizeizellen in Engelberg abweichende Weisungen erlassen.