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330.211 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Geltungsbereich

Einleitung
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Geltungsbereich

1. Die Ausführungsbestimmungen gelten für das Gefängnis Sarnen und sinngemäss für die Polizeizellen in Engelberg.

2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann für die Polizeizellen in Engelberg abweichende Weisungen erlassen.

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