330.211
CH-OW
Art. 19 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Schriftlicher Verkehr
Beziehungen zur Aussenwelt
Art. 19 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Schriftlicher Verkehr
1. Der schriftliche Verkehr der Untersuchungsgefangenen sowie der anderen Insassen richtet sich nach Art. 23 der Gefängnisordnung.
2. Allfällige Übersetzungen gehen zulasten der Insassen.