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330.211 CH-OW

Art. 19 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Schriftlicher Verkehr

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Art. 19 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Schriftlicher Verkehr

1. Der schriftliche Verkehr der Untersuchungsgefangenen sowie der anderen Insassen richtet sich nach Art. 23 der Gefängnisordnung.

2. Allfällige Übersetzungen gehen zulasten der Insassen.

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