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330.211 CH-OW

Art. 18 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Grundsatz

Beziehungen zur Aussenwelt
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Art. 18 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Grundsatz

1. Untersuchungsgefangene dürfen nur entsprechend den Weisungen der zuständigen Behörde Beziehungen zur Aussenwelt pflegen.

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