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330.211 CH-OW

Art. 16 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Soziale Betreuung

Fürsorge
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Art. 16 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Soziale Betreuung

1. Die Insassen haben Anspruch auf eine soziale Betreuung. Zuständig ist der Bewährungsdienst der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug.

2. Die Aufgaben der Sozialbetreuung bestehen darin, die Insassen bei der Lösung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Probleme zu unterstützen sowie die Beziehungen der Insassen mit den Behörden und mit Dritten, insbesondere den Arbeitgebern, zu regeln.

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