330.211
CH-OW
Art. 15 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Medizinische Versorgung
Fürsorge
Art. 15 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Medizinische Versorgung
1. Die medizinische Versorgung wird durch den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin wahrgenommen. Es finden regelmässige Visiten statt.
2. Die Anordnung einer Spitaleinweisung richtet sich nach Art. 20 Abs. 3 der Gefängnisordnung. Die einweisende Behörde ist darüber in Kenntnis zu setzen.
3. Eine zahnärztliche Versorgung erfolgt nur in dringenden Fällen.