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330.211 CH-OW

Art. 15 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Medizinische Versorgung

Fürsorge
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Art. 15 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Medizinische Versorgung

1. Die medizinische Versorgung wird durch den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin wahrgenommen. Es finden regelmässige Visiten statt.

2. Die Anordnung einer Spitaleinweisung richtet sich nach Art. 20 Abs. 3 der Gefängnisordnung. Die einweisende Behörde ist darüber in Kenntnis zu setzen.

3. Eine zahnärztliche Versorgung erfolgt nur in dringenden Fällen.

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