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330.211 CH-OW

Art. 14 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Videoüberwachung

Sicherheitsmassnahmen
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Art. 14 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Videoüberwachung

1. Die Videoüberwachung dient insbesondere dem Schutze der Insassen, der Sicherheit des Betreuungspersonals sowie der Gewährleistung des ordentlichen Gefängnisbetriebs.

2. Die Überwachung durch die Polizei erfolgt personenbezogen und in Echtzeit. Die Polizei informiert die Gefängnisverwaltung, soweit sie Massnahmen ergriffen hat oder solche zu ergreifen sind.

3. Überwacht werden können nebst den Zugängen die Ausnüchterungszelle und die Zelle 1. Die Videoüberwachung erfasst den gesamten Zellenraum. Die Überwachung kann eingeschaltet werden, wenn sie dem Schutz der Insassen, der Sicherheit des Betreuungspersonals oder der Gewährleistung des ordentlichen Gefängnisbetriebs dient. Die übrigen Zellen dürfen nicht videoüberwacht werden.

4. Die Videoaufnahmen werden gespeichert und innert 96 Stunden wieder gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden.

5. Im Übrigen regelt das Amt Kantonspolizei die Videoüberwachung in einem Betriebskonzept. Dieses regelt insbesondere die Zugriffsberechtigung, die technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Videoaufnahmen und die Vernichtung der Aufnahmen.

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