Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
330.211 CH-OW

Art. 13 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Kontrollen und Durchsuchungen

Sicherheitsmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Kontrollen und Durchsuchungen

1. Die jederzeitige Durchsuchung von Insassen, deren Effekten sowie der Zelle ist erlaubt.

2. Besteht der Verdacht, dass unerlaubte Gegenstände oder Stoffe ins Gefängnis gebracht worden sind, so können auch die intimen Körperpartien von einem Arzt bzw. einer Ärztin oder einer medizinischen Fachperson untersucht werden.

3. Bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum kann die Gefängnisverwaltung einen Atemlufttest oder die Analyse einer Blut- oder Urinprobe anordnen. Die Kosten positiver Proben werden der fehlbaren Person auferlegt.

← Art. 12 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung Zweck Art. 14 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →