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330.211 CH-OW

Art. 12 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Besondere Sicherheitsmassnahmen

Sicherheitsmassnahmen
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Art. 12 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Besondere Sicherheitsmassnahmen

1. Besteht bei Insassen eine erhöhte Fluchtgefahr oder ein Verdacht auf Fremd- oder Selbstgefährdung oder der Verdacht, dass die Zelleneinrichtung beschädigt wird, so kann die Gefängnisverwaltung besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen.

2. Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten namentlich

a. der Entzug von Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenständen sowie von Kleidungsstücken;

b. der Beizug der Kantonspolizei zur Insassenbetreuung;

c. die Videoüberwachung der Zelle;

d. die Verlegung in eine andere Zelle oder in ein anderes Gefängnis.

3. Die im Zusammenhang mit dem Disziplinarrecht erlassenen Anordnungen bleiben vorbehalten.

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