330.211
CH-OW
Art. 12 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Besondere Sicherheitsmassnahmen
Sicherheitsmassnahmen
Art. 12 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Besondere Sicherheitsmassnahmen
1. Besteht bei Insassen eine erhöhte Fluchtgefahr oder ein Verdacht auf Fremd- oder Selbstgefährdung oder der Verdacht, dass die Zelleneinrichtung beschädigt wird, so kann die Gefängnisverwaltung besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen.
2. Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten namentlich
a. der Entzug von Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenständen sowie von Kleidungsstücken;
b. der Beizug der Kantonspolizei zur Insassenbetreuung;
c. die Videoüberwachung der Zelle;
d. die Verlegung in eine andere Zelle oder in ein anderes Gefängnis.
3. Die im Zusammenhang mit dem Disziplinarrecht erlassenen Anordnungen bleiben vorbehalten.