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330.211 CH-OW

Art. 11 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Nachtzeit und Nachtruhe

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Art. 11 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Nachtzeit und Nachtruhe

1. Die Nachtzeit beginnt nach dem Nachtessen und dauert bis 07.00 Uhr. Die Gegensprechanlage darf während dieser Zeit nur in Notfällen benutzt werden.

2. Ab 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr herrscht Nachtruhe. Das Rauchen in den Zellen ist während dieser Zeit verboten.

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