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330.211 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Zweck

Einleitung
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Zweck

1. Die Ausführungsbestimmungen ergänzen die Bestimmungen der Gefängnisordnung. Sie regeln insbesondere die Betriebsorganisation, die Einweisungs- und Entlassungsmodalitäten, die Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie die Hausordnung.

Zweck Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung →

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