330.211
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung - Zweck
Einleitung
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung · Zweck
1. Die Ausführungsbestimmungen ergänzen die Bestimmungen der Gefängnisordnung. Sie regeln insbesondere die Betriebsorganisation, die Einweisungs- und Entlassungsmodalitäten, die Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie die Hausordnung.