330.21
CH-OW
Art. 9 Gefängnisordnung - Kosten, Versicherung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Gefängnisordnung · Kosten, Versicherung
1. Die Aufenthalts- und Verpflegungskosten, die den Insassen oder der einweisenden Stelle zu überbinden sind, werden vom Regierungsrat festgelegt.
2. Nach der Entlassung hat die Gefängnisverwaltung der einweisenden Behörde Rechnung zu stellen.
3. Jeder Insasse wird gegen Unfall versichert.