330.21
CH-OW
Art. 8 Gefängnisordnung - Gestaltung des Vollzugs
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Gefängnisordnung · Gestaltung des Vollzugs
1. Die Insassen dürfen nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die für den Zweck ihres Aufenthalts, den Betrieb und das Zusammenleben im Gefängnis erforderlich sind.
2. Berauschte Personen sind in die Ausnüchterungszelle einzuweisen. Die Höchstdauer des Gewahrsams beträgt 24 Stunden.
3. ...
4. Auf Alter, Krankheit und andere besondere Gegebenheiten ist gebührend Rücksicht zu nehmen.