330.21
CH-OW
Art. 7 Gefängnisordnung - Einweisung und Entlassung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Gefängnisordnung · Einweisung und Entlassung
1. Die Gefängnisverwaltung entscheidet insbesondere bei psychisch oder physisch kranken Personen sowie bei Personen, die sonstwie durch ihr Verhalten den geordneten Gefängnisbetrieb gefährden, über die Aufnahme.
2. Die Einweisung und Entlassung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Verfügung der zuständigen Behörde, die dem Betroffenen und der Gefängnisverwaltung auszuhändigen ist.
3. Mündlich verfügte Entlassungen sind der Gefängnisverwaltung und dem Betroffenen schriftlich zu bestätigen.