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330.21 CH-OW

Art. 6a Gefängnisordnung - Videoüberwachung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6a Gefängnisordnung · Videoüberwachung

1. Die Videoüberwachung dient der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Gefängnis.

2. Die Gefängnisverwaltung entscheidet über das Anbringen von Videoanlagen.

3. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen muss so gering wie möglich ausfallen.

4. Die Überwachung der Gefängniszellen richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats.

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