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330.21 CH-OW

Art. 6 Gefängnisordnung - Betreuungs- und Leitungspersonal

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Gefängnisordnung · Betreuungs- und Leitungspersonal

1. Der Regierungsrat sorgt für das erforderliche Betreuungs- und Leitungspersonal der Gefängnisverwaltung. Weibliche Insassen sollen, wenn möglich, durch eine Frau betreut werden.

2. ...

3. Die Gefängnisverwaltung führt ein Insassenregister.

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