330.21
CH-OW
Art. 6 Gefängnisordnung - Betreuungs- und Leitungspersonal
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Gefängnisordnung · Betreuungs- und Leitungspersonal
1. Der Regierungsrat sorgt für das erforderliche Betreuungs- und Leitungspersonal der Gefängnisverwaltung. Weibliche Insassen sollen, wenn möglich, durch eine Frau betreut werden.
2. ...
3. Die Gefängnisverwaltung führt ein Insassenregister.