330.21
CH-OW
Art. 5 Gefängnisordnung - Einweisende Behörde
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gefängnisordnung · Einweisende Behörde
1. Die Einweisung erfolgt aufgrund der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen durch
a. * den Jugendanwalt oder die Staatsanwälte;
b. die Gerichte oder deren Präsidenten;
c. * das Sicherheits- und Sozialdepartement;
d. die Polizeiorgane;
e. * die eidgenössischen zivilen und militärischen Untersuchungsbehörden;
f. * die Migrationsbehörden.
2. Die einweisende Behörde legt das Haftregime fest. In diesem Rahmen unterstehen die Insassen der Aufsicht der einweisenden Behörde.
3. ...