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330.21 CH-OW

Art. 5 Gefängnisordnung - Einweisende Behörde

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gefängnisordnung · Einweisende Behörde

1. Die Einweisung erfolgt aufgrund der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen durch

a. * den Jugendanwalt oder die Staatsanwälte;

b. die Gerichte oder deren Präsidenten;

c. * das Sicherheits- und Sozialdepartement;

d. die Polizeiorgane;

e. * die eidgenössischen zivilen und militärischen Untersuchungsbehörden;

f. * die Migrationsbehörden.

2. Die einweisende Behörde legt das Haftregime fest. In diesem Rahmen unterstehen die Insassen der Aufsicht der einweisenden Behörde.

3. ...

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