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330.21 CH-OW

Art. 4 Gefängnisordnung - Aufsichtsbehörde und Gefängnisverwaltung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gefängnisordnung · Aufsichtsbehörde und Gefängnisverwaltung

1. Das Gefängnis untersteht dem Sicherheits- und Sozialdepartement.

2. Die Gefängnisverwaltung leitet und betreibt das Gefängnis in Sarnen, die Kantonspolizei die Zellen in Engelberg.

3. Ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten oder bei Gefahr im Verzug ist für das Gefängnis Sarnen stellvertretend die Kantonspolizei zuständig.

4. Die Gefängnisverwaltung kann für den Gefängnisbetrieb die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen.

5. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Gefängnisorganisation, die Einweisungs- und Entlassungsmodalitäten, die Betreuungsmodalitäten, die Informationsrechte und -pflichten und die Hausordnung im Gefängnis.

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