Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
330.21 CH-OW

Art. 3 Gefängnisordnung - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gefängnisordnung · Zweck

1. Das Gefängnis dient dem Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, von kurzen Freiheitsstrafen sowie zur vorübergehenden Aufnahme von ausländerrechtlich Inhaftierten wie auch von polizeilich festgenommenen Personen; Jugendliche dürfen nur kurzfristig untergebracht werden.

2. Ausserkantonale Inhaftierte können im Gefängnis aufgenommen werden. Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die Aufnahme.

← Art. 2 Gefängnisordnung Geltungsbereich Art. 4 Gefängnisordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →