330.21
CH-OW
Art. 3 Gefängnisordnung - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gefängnisordnung · Zweck
1. Das Gefängnis dient dem Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, von kurzen Freiheitsstrafen sowie zur vorübergehenden Aufnahme von ausländerrechtlich Inhaftierten wie auch von polizeilich festgenommenen Personen; Jugendliche dürfen nur kurzfristig untergebracht werden.
2. Ausserkantonale Inhaftierte können im Gefängnis aufgenommen werden. Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die Aufnahme.