330.21
CH-OW
Art. 28 Gefängnisordnung - Arbeit
Besondere Bestimmungen
Art. 28 Gefängnisordnung · Arbeit
1. Es besteht kein Zwang zur Arbeit.
2. Auf Verlangen der Insassen soll diesen nach Möglichkeit eine geeignete Arbeit zugewiesen werden.
3. Wenn es die Umstände rechtfertigen, können sie mit Zustimmung der Einweisungsbehörde ausserhalb des Gefängnisses beschäftigt werden.
4. Sie sind für die geleistete Arbeit mit dem konkordatsüblichen Verdienstanteil zu entschädigen.