Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
330.21 CH-OW

Art. 27 Gefängnisordnung - Geschenke

Besondere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Gefängnisordnung · Geschenke

1. Die Insassen dürfen Geschenke empfangen, soweit dies mit der Gefängnisordnung vereinbar ist und nicht dem Zweck des Aufenthaltes widerspricht.

2. Die Geschenke werden vor der Aushändigung kontrolliert.

← Art. 26 Gefängnisordnung Geltungsbereich Art. 28 Gefängnisordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →