330.21
CH-OW
Art. 27 Gefängnisordnung - Geschenke
Besondere Bestimmungen
Art. 27 Gefängnisordnung · Geschenke
1. Die Insassen dürfen Geschenke empfangen, soweit dies mit der Gefängnisordnung vereinbar ist und nicht dem Zweck des Aufenthaltes widerspricht.
2. Die Geschenke werden vor der Aushändigung kontrolliert.