Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
330.21 CH-OW

Art. 26 Gefängnisordnung - Besuche besonderer Art

Besondere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Gefängnisordnung · Besuche besonderer Art

1. Die Insassen können sich mit Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben unbeschränkt besprechen.

2. Bei dringendem Verdacht auf Missbrauch dieses Rechts kann die einweisende Behörde oder die Gefängnisverwaltung die Besprechungen durch Kontrollmassnahmen beschränken.

3. Der Besuch von Verteidigern ist gestattet und darf beaufsichtigt werden. Die Gespräche dürfen jedoch nicht mit angehört werden. Bei Missbrauch kann der Kontakt mit dem Verteidiger beschränkt oder untersagt werden. Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Bestimmungen sowie die Anordnungen der einweisenden Behörden.

4. Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.

← Art. 25 Gefängnisordnung Geltungsbereich Art. 27 Gefängnisordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →