330.21
CH-OW
Art. 25 Gefängnisordnung - Besuche allgemein
Besondere Bestimmungen
Art. 25 Gefängnisordnung · Besuche allgemein
1. Die Insassen haben, soweit sie sich nicht im Sondervollzug befinden, Anspruch auf einen wöchentlichen Besuch. Die einweisende Behörde kann nach Absprache mit der Gefängnisverwaltung zusätzliche Besuche bewilligen, wenn diese den Aufenthaltszweck nicht gefährden.
2. Die Einweisungsbehörde erteilt die Besuchsbewilligung. Die Gefängnisverwaltung bestimmt die Modalitäten des Besuchs (Dauer, Zeitpunkt).
3. Die Besuche finden in Gegenwart einer Amtsperson statt, wenn die Einweisungsbehörde nicht freien Verkehr gestattet.
4. Die Besucher haben sich über die Identität auszuweisen. Aus Sicherheitsgründen kann der Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher einer Untersuchung der Kleider und Effekten unterzieht.