330.21
CH-OW
Art. 24 Gefängnisordnung - Literatur
Besondere Bestimmungen
Art. 24 Gefängnisordnung · Literatur
1. Den Insassen steht die Gefängnisbibliothek zur Verfügung.
2. Die Insassen können sich auf eigene Kosten Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften beschaffen lassen, soweit dadurch der Aufenthaltszweck nicht gefährdet ist.