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330.21 CH-OW

Art. 24 Gefängnisordnung - Literatur

Besondere Bestimmungen
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Art. 24 Gefängnisordnung · Literatur

1. Den Insassen steht die Gefängnisbibliothek zur Verfügung.

2. Die Insassen können sich auf eigene Kosten Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften beschaffen lassen, soweit dadurch der Aufenthaltszweck nicht gefährdet ist.

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