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330.21 CH-OW

Art. 23 Gefängnisordnung - Schriftlicher Verkehr

Besondere Bestimmungen
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Art. 23 Gefängnisordnung · Schriftlicher Verkehr

1. Der schriftliche Verkehr der Untersuchungsgefangenen wird durch die Strafverfolgungsbehörden überwacht.

2. Der schriftliche Verkehr der anderen Insassen ist nicht beschränkt. Er kann jedoch durch die Gefängnisverwaltung kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit des Gefängnisses beschränkt oder untersagt werden.

3. Die Korrespondenz mit der Aufsichtsbehörde und dem Verteidiger unterliegt keiner Beschränkung. Bei Missbrauch kann der Kontakt mit dem Verteidiger beschränkt oder untersagt werden.

4. Die Post ist nach der Kontrolle wieder zu verschliessen.

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