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330.21 CH-OW

Art. 22 Gefängnisordnung - Aufenthalt ausserhalb der Zelle

Besondere Bestimmungen
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Art. 22 Gefängnisordnung · Aufenthalt ausserhalb der Zelle

1. Die Insassen haben Anspruch darauf, sich täglich mindestens eine Stunde im Hof aufzuhalten.

2. Die Einweisungsbehörde kann weitere Aufenthalte ausserhalb der Zelle bewilligen.

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