330.21
CH-OW
Art. 21 Gefängnisordnung - Seelsorge
Besondere Bestimmungen
Art. 21 Gefängnisordnung · Seelsorge
1. Ersucht ein Insasse um religiöse Betreuung, so ist ein Seelsorger des gewünschten Glaubensbekenntnisses beizuziehen.