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330.21 CH-OW

Art. 21 Gefängnisordnung - Seelsorge

Besondere Bestimmungen
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Art. 21 Gefängnisordnung · Seelsorge

1. Ersucht ein Insasse um religiöse Betreuung, so ist ein Seelsorger des gewünschten Glaubensbekenntnisses beizuziehen.

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