330.21
CH-OW
Art. 20 Gefängnisordnung - Ärztliche Betreuung
Besondere Bestimmungen
Art. 20 Gefängnisordnung · Ärztliche Betreuung
1. Bedarf ein Insasse der medizinischen Behandlung, wird der Kantonsarzt oder ein anderer Arzt beigezogen.
2. Rezeptpflichtige Medikamente werden nur auf ärztliche Verordnung hin abgegeben.
3. Die Einweisungsbehörde oder die Gefängnisverwaltung kann nach Anhören des beigezogenen Arztes verfügen, dass kranke Insassen in einer geeigneten Anstalt untergebracht werden.
4. Die Behandlungskosten werden dem Insassen oder der für ihn zahlungspflichtigen Stelle belastet.