Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
330.21 CH-OW

Art. 20 Gefängnisordnung - Ärztliche Betreuung

Besondere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Gefängnisordnung · Ärztliche Betreuung

1. Bedarf ein Insasse der medizinischen Behandlung, wird der Kantonsarzt oder ein anderer Arzt beigezogen.

2. Rezeptpflichtige Medikamente werden nur auf ärztliche Verordnung hin abgegeben.

3. Die Einweisungsbehörde oder die Gefängnisverwaltung kann nach Anhören des beigezogenen Arztes verfügen, dass kranke Insassen in einer geeigneten Anstalt untergebracht werden.

4. Die Behandlungskosten werden dem Insassen oder der für ihn zahlungspflichtigen Stelle belastet.

← Art. 19 Gefängnisordnung Geltungsbereich Art. 21 Gefängnisordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →