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330.21 CH-OW

Art. 19 Gefängnisordnung - Körperpflege

Besondere Bestimmungen
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Art. 19 Gefängnisordnung · Körperpflege

1. Den Insassen ist mindestens dreimal wöchentlich und vor der Entlassung Gelegenheit zum Duschen zu geben.

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