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330.21 CH-OW

Art. 18 Gefängnisordnung - Persönlicher Besitz

Besondere Bestimmungen
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Art. 18 Gefängnisordnung · Persönlicher Besitz

1. Der persönliche Besitz ist gewährleistet, soweit dies mit der Ordnung im Gefängnis vereinbar ist und nicht dem Zweck des Aufenthaltes widerspricht.

2. Wertsachen, Geld und andere Kostbarkeiten sind der Gefängnisverwaltung in Verwahrung zu geben.

3. Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis aufgenommen, dessen Richtigkeit vom Insassen unterschriftlich zu bestätigen ist.

4. Bei der Entlassung ist die Rückgabe der abgenommenen Gegenstände durch den Insassen oder dessen Vertreter schriftlich zu bestätigen.

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