330.21
CH-OW
Art. 17 Gefängnisordnung - Technische Unterhaltungsgeräte
Besondere Bestimmungen
Art. 17 Gefängnisordnung · Technische Unterhaltungsgeräte
1. Jedem Insassen wird auf Wunsch ein Fernsehgerät zur Verfügung gestellt.
2. Weitere Unterhaltungsgeräte dürfen nur mit Bewilligung der Gefängnisverwaltung in die Zelle genommen werden. Für die Insassen in Untersuchungshaft bleiben die Weisungen der Strafverfolgungsbehörden vorbehalten.
3. Bei der Benützung der Apparate ist auf die andern Insassen Rücksicht zu nehmen, insbesondere zur Nachtzeit ab 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr.
4. ...