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330.21 CH-OW

Art. 16 Gefängnisordnung - Rauchen

Besondere Bestimmungen
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Art. 16 Gefängnisordnung · Rauchen

1. In den Zellen und im Hof ist das Rauchen gestattet.

2. Vorbehalten bleiben die besonderen Anordnungen des Betreuungs- und Leitungspersonals, der einweisenden Behörden oder der Aufsichtsbehörde.

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