330.21
CH-OW
Art. 16 Gefängnisordnung - Rauchen
Besondere Bestimmungen
Art. 16 Gefängnisordnung · Rauchen
1. In den Zellen und im Hof ist das Rauchen gestattet.
2. Vorbehalten bleiben die besonderen Anordnungen des Betreuungs- und Leitungspersonals, der einweisenden Behörden oder der Aufsichtsbehörde.