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330.21 CH-OW

Art. 14 Gefängnisordnung - Verpflegung

Besondere Bestimmungen
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Art. 14 Gefängnisordnung · Verpflegung

1. Die Insassen werden dreimal täglich verpflegt. Für Insassen im Sondervollzug wird die Verpflegung individuell geregelt.

2. Diät- oder Sonderkost werden auf Verschreibung des Arztes oder Anordnung der Einweisungsbehörde abgegeben.

3. ...

4. Untersuchungsgefangene sind berechtigt, sich auf eigene Kosten zu verpflegen.

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