330.21
CH-OW
Art. 14 Gefängnisordnung - Verpflegung
Besondere Bestimmungen
Art. 14 Gefängnisordnung · Verpflegung
1. Die Insassen werden dreimal täglich verpflegt. Für Insassen im Sondervollzug wird die Verpflegung individuell geregelt.
2. Diät- oder Sonderkost werden auf Verschreibung des Arztes oder Anordnung der Einweisungsbehörde abgegeben.
3. ...
4. Untersuchungsgefangene sind berechtigt, sich auf eigene Kosten zu verpflegen.