330.21
CH-OW
Art. 13 Gefängnisordnung - Kleider
Besondere Bestimmungen
Art. 13 Gefängnisordnung · Kleider
1. Die Insassen tragen ihre eigenen Kleider.
2. Sie können ihre Kleider unentgeltlich im Gefängnis waschen lassen, falls diese sonst nicht gereinigt werden.
3. Nötigenfalls sind den Insassen Kleider abzugeben.