Art. 12 Gefängnisordnung - Disziplinarrecht
Art. 12 Gefängnisordnung · Disziplinarrecht
1. Diszipliniert wird, wer die Sicherheit, Ordnung oder Ruhe im Gefängnis gefährdet. Die strafrechtliche und zivilrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
2. Disziplinartatbestände sind
a. Nichtbeachten von Anordnungen und allgemeinen Regelungen der zuständigen Behörden oder des Betreuungs- und Leitungspersonals;
b. Beschädigen von Zelle oder anderen Räumen oder deren Einrichtungen;
c. Ein- und Ausführen (unter Umgehung der Kontrolle), Herstellen, Besitzen, Missbrauchen, Konsumieren sowie Vermitteln verbotener Sachen wie Waffen, waffenähnliche Gegenstände, Alkohol, Drogen, Medikamente, Schriftstücke und Bargeld;
d. Beschimpfen, Bedrohen, Belästigen oder Angreifen von Mitinhaftierten, Personal oder Drittpersonen;
e. unerlaubte Kontaktaufnahme zu Personen inner- und ausserhalb des Gefängnisses;
f. Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung oder Angelegenheit sowie Missbrauchen des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsrechts;
g. Missbrauchen von technischen Unterhaltungsgeräten oder andern Hafterleichterungen;
h. Stören des Arbeitsbetriebs;
i. Vorbereitung zur Flucht, Fluchtversuch, Flucht.
3. Anstiftung und Beihilfe gilt als Disziplinartatbestand.
4. Disziplinarsanktionen sind der Verweis, die Busse, die Einschränkung im Haftregime und der Arrest.
5. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs sowie für die übrigen Haftarten.