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330.21 CH-OW

Art. 11 Gefängnisordnung - Pflicht zur Unterordnung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 Gefängnisordnung · Pflicht zur Unterordnung

1. Die Insassen haben die Anordnungen des Betreuungs- und Leitungspersonals zu befolgen.

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