330.21
CH-OW
Art. 10 Gefängnisordnung - Rechte der Insassen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Gefängnisordnung · Rechte der Insassen
1. Die Insassen können bei der zuständigen Behörde jederzeit eine Aussprache verlangen.
2. Die Insassen können Beschwerde führen
a. gegen das verfügte Haftregime bei der Einweisungsbehörde;
b. gegen das Verhalten des Betreuungspersonals bei der Gefängnisverwaltung.
3. Verfügungen sind den Insassen und deren Vertreter schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.