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330.21 CH-OW

Art. 10 Gefängnisordnung - Rechte der Insassen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Gefängnisordnung · Rechte der Insassen

1. Die Insassen können bei der zuständigen Behörde jederzeit eine Aussprache verlangen.

2. Die Insassen können Beschwerde führen

a. gegen das verfügte Haftregime bei der Einweisungsbehörde;

b. gegen das Verhalten des Betreuungspersonals bei der Gefängnisverwaltung.

3. Verfügungen sind den Insassen und deren Vertreter schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.

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