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330.21 CH-OW

Art. 1 Gefängnisordnung - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gefängnisordnung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für das kantonale Gefängnis in Sarnen und sinngemäss für die Zellen in Engelberg.

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