Geltungsbereich
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
1. Diese Verordnung gilt für das kantonale Gefängnis in Sarnen und sinngemäss für die Zellen in Engelberg.
1. In den Zellen in Engelberg dürfen Insassen höchstens 24 Stunden festgehalten werden.
1. Das Gefängnis dient dem Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, von kurzen Freiheitsstrafen sowie zur vorübergehenden Aufnahme von ausländerrechtlich Inhaftierten wie auch von polizeilich festgenommenen Personen; Jugendliche dürfen nur kurzfristig untergebracht werden.
2. Ausserkantonale Inhaftierte können im Gefängnis aufgenommen werden. Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die Aufnahme.
1. Das Gefängnis untersteht dem Sicherheits- und Sozialdepartement.
2. Die Gefängnisverwaltung leitet und betreibt das Gefängnis in Sarnen, die Kantonspolizei die Zellen in Engelberg.
3. Ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten oder bei Gefahr im Verzug ist für das Gefängnis Sarnen stellvertretend die Kantonspolizei zuständig.
4. Die Gefängnisverwaltung kann für den Gefängnisbetrieb die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen.
5. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Gefängnisorganisation, die Einweisungs- und Entlassungsmodalitäten, die Betreuungsmodalitäten, die Informationsrechte und -pflichten und die Hausordnung im Gefängnis.
1. Die Einweisung erfolgt aufgrund der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen durch
a. * den Jugendanwalt oder die Staatsanwälte;
b. die Gerichte oder deren Präsidenten;
c. * das Sicherheits- und Sozialdepartement;
d. die Polizeiorgane;
e. * die eidgenössischen zivilen und militärischen Untersuchungsbehörden;
f. * die Migrationsbehörden.
2. Die einweisende Behörde legt das Haftregime fest. In diesem Rahmen unterstehen die Insassen der Aufsicht der einweisenden Behörde.
3. ...
1. Der Regierungsrat sorgt für das erforderliche Betreuungs- und Leitungspersonal der Gefängnisverwaltung. Weibliche Insassen sollen, wenn möglich, durch eine Frau betreut werden.
2. ...
3. Die Gefängnisverwaltung führt ein Insassenregister.
1. Die Videoüberwachung dient der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Gefängnis.
2. Die Gefängnisverwaltung entscheidet über das Anbringen von Videoanlagen.
3. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen muss so gering wie möglich ausfallen.
4. Die Überwachung der Gefängniszellen richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats.
1. Die Gefängnisverwaltung entscheidet insbesondere bei psychisch oder physisch kranken Personen sowie bei Personen, die sonstwie durch ihr Verhalten den geordneten Gefängnisbetrieb gefährden, über die Aufnahme.
2. Die Einweisung und Entlassung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Verfügung der zuständigen Behörde, die dem Betroffenen und der Gefängnisverwaltung auszuhändigen ist.
3. Mündlich verfügte Entlassungen sind der Gefängnisverwaltung und dem Betroffenen schriftlich zu bestätigen.
1. Die Insassen dürfen nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die für den Zweck ihres Aufenthalts, den Betrieb und das Zusammenleben im Gefängnis erforderlich sind.
2. Berauschte Personen sind in die Ausnüchterungszelle einzuweisen. Die Höchstdauer des Gewahrsams beträgt 24 Stunden.
3. ...
4. Auf Alter, Krankheit und andere besondere Gegebenheiten ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
1. Die Aufenthalts- und Verpflegungskosten, die den Insassen oder der einweisenden Stelle zu überbinden sind, werden vom Regierungsrat festgelegt.
2. Nach der Entlassung hat die Gefängnisverwaltung der einweisenden Behörde Rechnung zu stellen.
3. Jeder Insasse wird gegen Unfall versichert.
1. Die Insassen können bei der zuständigen Behörde jederzeit eine Aussprache verlangen.
2. Die Insassen können Beschwerde führen
a. gegen das verfügte Haftregime bei der Einweisungsbehörde;
b. gegen das Verhalten des Betreuungspersonals bei der Gefängnisverwaltung.
3. Verfügungen sind den Insassen und deren Vertreter schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.
1. Die Insassen haben die Anordnungen des Betreuungs- und Leitungspersonals zu befolgen.
1. Diszipliniert wird, wer die Sicherheit, Ordnung oder Ruhe im Gefängnis gefährdet. Die strafrechtliche und zivilrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
2. Disziplinartatbestände sind
a. Nichtbeachten von Anordnungen und allgemeinen Regelungen der zuständigen Behörden oder des Betreuungs- und Leitungspersonals;
b. Beschädigen von Zelle oder anderen Räumen oder deren Einrichtungen;
c. Ein- und Ausführen (unter Umgehung der Kontrolle), Herstellen, Besitzen, Missbrauchen, Konsumieren sowie Vermitteln verbotener Sachen wie Waffen, waffenähnliche Gegenstände, Alkohol, Drogen, Medikamente, Schriftstücke und Bargeld;
d. Beschimpfen, Bedrohen, Belästigen oder Angreifen von Mitinhaftierten, Personal oder Drittpersonen;
e. unerlaubte Kontaktaufnahme zu Personen inner- und ausserhalb des Gefängnisses;
f. Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung oder Angelegenheit sowie Missbrauchen des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsrechts;
g. Missbrauchen von technischen Unterhaltungsgeräten oder andern Hafterleichterungen;
h. Stören des Arbeitsbetriebs;
i. Vorbereitung zur Flucht, Fluchtversuch, Flucht.
3. Anstiftung und Beihilfe gilt als Disziplinartatbestand.
4. Disziplinarsanktionen sind der Verweis, die Busse, die Einschränkung im Haftregime und der Arrest.
5. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs sowie für die übrigen Haftarten.
1. Die Insassen tragen ihre eigenen Kleider.
2. Sie können ihre Kleider unentgeltlich im Gefängnis waschen lassen, falls diese sonst nicht gereinigt werden.
3. Nötigenfalls sind den Insassen Kleider abzugeben.
1. Die Insassen werden dreimal täglich verpflegt. Für Insassen im Sondervollzug wird die Verpflegung individuell geregelt.
2. Diät- oder Sonderkost werden auf Verschreibung des Arztes oder Anordnung der Einweisungsbehörde abgegeben.
3. ...
4. Untersuchungsgefangene sind berechtigt, sich auf eigene Kosten zu verpflegen.
1. Für Ordnung und Reinlichkeit der Zellen sind die Insassen selbst verantwortlich.
2. Die Insassen sind verpflichtet, die Zellen und das Mobiliar sorgfältig zu behandeln. Das Beschreiben, Bemalen oder Beschmutzen von Wänden und Mobiliar ist untersagt.
3. ...
1. In den Zellen und im Hof ist das Rauchen gestattet.
2. Vorbehalten bleiben die besonderen Anordnungen des Betreuungs- und Leitungspersonals, der einweisenden Behörden oder der Aufsichtsbehörde.
1. Jedem Insassen wird auf Wunsch ein Fernsehgerät zur Verfügung gestellt.
2. Weitere Unterhaltungsgeräte dürfen nur mit Bewilligung der Gefängnisverwaltung in die Zelle genommen werden. Für die Insassen in Untersuchungshaft bleiben die Weisungen der Strafverfolgungsbehörden vorbehalten.
3. Bei der Benützung der Apparate ist auf die andern Insassen Rücksicht zu nehmen, insbesondere zur Nachtzeit ab 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr.
4. ...
1. Der persönliche Besitz ist gewährleistet, soweit dies mit der Ordnung im Gefängnis vereinbar ist und nicht dem Zweck des Aufenthaltes widerspricht.
2. Wertsachen, Geld und andere Kostbarkeiten sind der Gefängnisverwaltung in Verwahrung zu geben.
3. Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis aufgenommen, dessen Richtigkeit vom Insassen unterschriftlich zu bestätigen ist.
4. Bei der Entlassung ist die Rückgabe der abgenommenen Gegenstände durch den Insassen oder dessen Vertreter schriftlich zu bestätigen.
1. Den Insassen ist mindestens dreimal wöchentlich und vor der Entlassung Gelegenheit zum Duschen zu geben.
1. Bedarf ein Insasse der medizinischen Behandlung, wird der Kantonsarzt oder ein anderer Arzt beigezogen.
2. Rezeptpflichtige Medikamente werden nur auf ärztliche Verordnung hin abgegeben.
3. Die Einweisungsbehörde oder die Gefängnisverwaltung kann nach Anhören des beigezogenen Arztes verfügen, dass kranke Insassen in einer geeigneten Anstalt untergebracht werden.
4. Die Behandlungskosten werden dem Insassen oder der für ihn zahlungspflichtigen Stelle belastet.
1. Ersucht ein Insasse um religiöse Betreuung, so ist ein Seelsorger des gewünschten Glaubensbekenntnisses beizuziehen.
1. Die Insassen haben Anspruch darauf, sich täglich mindestens eine Stunde im Hof aufzuhalten.
2. Die Einweisungsbehörde kann weitere Aufenthalte ausserhalb der Zelle bewilligen.
1. Der schriftliche Verkehr der Untersuchungsgefangenen wird durch die Strafverfolgungsbehörden überwacht.
2. Der schriftliche Verkehr der anderen Insassen ist nicht beschränkt. Er kann jedoch durch die Gefängnisverwaltung kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit des Gefängnisses beschränkt oder untersagt werden.
3. Die Korrespondenz mit der Aufsichtsbehörde und dem Verteidiger unterliegt keiner Beschränkung. Bei Missbrauch kann der Kontakt mit dem Verteidiger beschränkt oder untersagt werden.
4. Die Post ist nach der Kontrolle wieder zu verschliessen.
1. Den Insassen steht die Gefängnisbibliothek zur Verfügung.
2. Die Insassen können sich auf eigene Kosten Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften beschaffen lassen, soweit dadurch der Aufenthaltszweck nicht gefährdet ist.
1. Die Insassen haben, soweit sie sich nicht im Sondervollzug befinden, Anspruch auf einen wöchentlichen Besuch. Die einweisende Behörde kann nach Absprache mit der Gefängnisverwaltung zusätzliche Besuche bewilligen, wenn diese den Aufenthaltszweck nicht gefährden.
2. Die Einweisungsbehörde erteilt die Besuchsbewilligung. Die Gefängnisverwaltung bestimmt die Modalitäten des Besuchs (Dauer, Zeitpunkt).
3. Die Besuche finden in Gegenwart einer Amtsperson statt, wenn die Einweisungsbehörde nicht freien Verkehr gestattet.
4. Die Besucher haben sich über die Identität auszuweisen. Aus Sicherheitsgründen kann der Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher einer Untersuchung der Kleider und Effekten unterzieht.
1. Die Insassen können sich mit Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben unbeschränkt besprechen.
2. Bei dringendem Verdacht auf Missbrauch dieses Rechts kann die einweisende Behörde oder die Gefängnisverwaltung die Besprechungen durch Kontrollmassnahmen beschränken.
3. Der Besuch von Verteidigern ist gestattet und darf beaufsichtigt werden. Die Gespräche dürfen jedoch nicht mit angehört werden. Bei Missbrauch kann der Kontakt mit dem Verteidiger beschränkt oder untersagt werden. Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Bestimmungen sowie die Anordnungen der einweisenden Behörden.
4. Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
1. Die Insassen dürfen Geschenke empfangen, soweit dies mit der Gefängnisordnung vereinbar ist und nicht dem Zweck des Aufenthaltes widerspricht.
2. Die Geschenke werden vor der Aushändigung kontrolliert.
1. Es besteht kein Zwang zur Arbeit.
2. Auf Verlangen der Insassen soll diesen nach Möglichkeit eine geeignete Arbeit zugewiesen werden.
3. Wenn es die Umstände rechtfertigen, können sie mit Zustimmung der Einweisungsbehörde ausserhalb des Gefängnisses beschäftigt werden.
4. Sie sind für die geleistete Arbeit mit dem konkordatsüblichen Verdienstanteil zu entschädigen.
1. Diese Verordnung ist jedem Insassen zur Kenntnis zu bringen.
1. Die Weisungen der Justizdirektion für das Gefängnis Sarnen vom 3. Januar 1971 werden aufgehoben.
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.