330.111
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - Untersuchungsgefangene
Durchführung der Bewährungshilfe
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · Untersuchungsgefangene
1. Die Betreuung der Untersuchungs- oder Sicherheitsgefangenen richtet sich nach dem Sozialhilfegesetz.
2. Diese Betreuung bedarf der Zustimmung der zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde, soweit nicht Art. 96 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs anwendbar ist.
3. Die Betreuer bzw. Betreuerinnen dürfen sich in keiner Weise in die Strafuntersuchung einmischen.