Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
330.111 CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - Untersuchungsgefangene

Durchführung der Bewährungshilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · Untersuchungsgefangene

1. Die Betreuung der Untersuchungs- oder Sicherheitsgefangenen richtet sich nach dem Sozialhilfegesetz.

2. Diese Betreuung bedarf der Zustimmung der zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde, soweit nicht Art. 96 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs anwendbar ist.

3. Die Betreuer bzw. Betreuerinnen dürfen sich in keiner Weise in die Strafuntersuchung einmischen.

← Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug Begriffe Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →