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330.111 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - Vollzugsgefangene

Durchführung der Bewährungshilfe
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · Vollzugsgefangene

1. Die Organe der Bewährungshilfe nehmen während des Straf- oder Massnahmenvollzugs persönlich Kontakt mit der künftig zu betreuenden Person auf, wenn dieser nicht schon vorher hergestellt worden ist.

2. Die Organe der Bewährungshilfe haben jederzeit das Recht, einen Gefangenen bzw. eine Gefangene in der Vollzugsanstalt zu besuchen.

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