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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - Betreuer/Betreuerin

Durchführung der Bewährungshilfe
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · Betreuer/Betreuerin

1. In Bewährungshilfefällen hat die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug für jede betreute Person einen Betreuer oder eine Betreuerin zu bezeichnen. Als solcher bzw. solche kann auch der Beistand oder die Beiständin bezeichnet werden.

2. Der Betreuer oder die Betreuerin ist durch die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug über die Rechte und Pflichten zu orientieren.

3. Der Betreuer bzw. die Betreuerin hat der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug oder dem zuständigen Gericht periodisch, bei besonderen Vorkommnissen, wie insbesondere bei Widerhandlungen gegen Weisungen, beharrlichem Entzug aus der Bewährungshilfe, Vertrauensmissbrauch, sowie falls sich Weisungen als nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich erweisen, Bericht zu erstatten. Berichte über die betreute Person können durch die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug jederzeit eingeholt werden.

4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gibt in Fällen der Bewährungshilfe der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug den einzusetzenden Beistand bzw. die einzusetzende Beiständin bekannt.

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