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330.111 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - Meldung von Bewährungshilfefällen

Durchführung der Bewährungshilfe
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · Meldung von Bewährungshilfefällen

1. Die Instanz, welche die Bewährungshilfe verfügt hat, meldet der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug die Bewährungshilfefälle.

2. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug nimmt daraufhin die Bewährungshilfe an die Hand.

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