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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - c. allgemein

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · c. allgemein

1. Die Bewährungshilfe wird durch den Bewährungsdienst ausgeübt.

2. Die Bewährungshilfe von Personen ohne Wohnsitz im Kanton ist in der Regel dem allfälligen Wohnsitzkanton der betreuten Person abzutreten.

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