330.111
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - c. allgemein
Organisation und Aufgaben
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · c. allgemein
1. Die Bewährungshilfe wird durch den Bewährungsdienst ausgeübt.
2. Die Bewährungshilfe von Personen ohne Wohnsitz im Kanton ist in der Regel dem allfälligen Wohnsitzkanton der betreuten Person abzutreten.