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330.111 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - b. Bewährungshilfe für Jugendliche

Organisation und Aufgaben
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · b. Bewährungshilfe für Jugendliche

1. Die Jugendanwaltschaft ist zuständig betreffend die Bewährungshilfe für Jugendliche.

2. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Bewährungshilfe der Jugendlichen sinngemäss.

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