330.111
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - b. Bewährungshilfe für Jugendliche
Organisation und Aufgaben
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · b. Bewährungshilfe für Jugendliche
1. Die Jugendanwaltschaft ist zuständig betreffend die Bewährungshilfe für Jugendliche.
2. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Bewährungshilfe der Jugendlichen sinngemäss.