330.111
CH-OW
Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · Inkrafttreten
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft.