330.111
CH-OW
Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - Rechtsmittel
Schlussbestimmungen
Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · Rechtsmittel
1. Beschwerden gegen die Amtsführung des Betreuers bzw. der Betreuerin oder des Beistandes bzw. der Beiständin, soweit diese zum Aufgabenbereich der Bewährungshilfe gehört, sind an die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug zu richten.
2. Gegen Verfügungen der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug kann innert 20 Tagen schriftlich und mit Begründung beim Sicherheits- und Sozialdepartement Beschwerde erhoben werden.