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330.111 CH-OW

Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - Rechtsmittel

Schlussbestimmungen
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Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · Rechtsmittel

1. Beschwerden gegen die Amtsführung des Betreuers bzw. der Betreuerin oder des Beistandes bzw. der Beiständin, soweit diese zum Aufgabenbereich der Bewährungshilfe gehört, sind an die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug zu richten.

2. Gegen Verfügungen der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug kann innert 20 Tagen schriftlich und mit Begründung beim Sicherheits- und Sozialdepartement Beschwerde erhoben werden.

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