330.111
CH-OW
Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - Finanzielle Unterstützung
Zuführung und finanzielle Unterstützung
Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · Finanzielle Unterstützung
1. Für die finanzielle Unterstützung der betreuten Person kann der Fonds für Strafentlassene in Anspruch genommen werden.
2. Die Unterstützung soll im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel bemessen werden.
3. Die Höhe der Unterstützung wird durch die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug bestimmt.