330.111
CH-OW
Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - Zuführung
Zuführung und finanzielle Unterstützung
Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · Zuführung
1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug kann eine betreute Person der Bewährungshilfe polizeilich zuführen lassen, wenn sie sich ihr beharrlich entzieht.