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Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - Zuführung

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Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · Zuführung

1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug kann eine betreute Person der Bewährungshilfe polizeilich zuführen lassen, wenn sie sich ihr beharrlich entzieht.

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