330.111
CH-OW
Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - Meldepflicht und Antragstellung
Rechte und Pflichten der Organe der Bewährungshilfe
Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · Meldepflicht und Antragstellung
1. Wenn sich eine betreute Person beharrlich der Bewährungshilfe bzw. der Betreuung entzieht oder Weisungen missachtet, oder wenn die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich sind, hat der Betreuer bzw. die Betreuerin der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug oder dem zuständigen Gericht Meldung zu erstatten. Die Meldung kann mit einem Antrag verbunden werden.
2. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug entscheidet, ob sie der Behörde, welche die Bewährungshilfe angeordnet hat, Bericht und Antrag stellt.