330.111
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - Akteneinsicht
Rechte und Pflichten der Organe der Bewährungshilfe
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · Akteneinsicht
1. Die Organe der Bewährungshilfe haben im Rahmen ihrer Aufgaben das Recht, die einschlägigen Strafentscheide einzusehen.