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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - Akteneinsicht

Rechte und Pflichten der Organe der Bewährungshilfe
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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · Akteneinsicht

1. Die Organe der Bewährungshilfe haben im Rahmen ihrer Aufgaben das Recht, die einschlägigen Strafentscheide einzusehen.

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